Versicherungsschutz des WKO-Rahmenvertrages erweitert
Nicht die eigene Sachverhaltsdarstellung im Schadenfall, sondern die Vorwürfe der Gegenseite sind ausschlaggebend, ob Ihnen die Versicherung Versicherungsschutz zu gewährleisten hat. So urteilte der OGH in 7 Ob 142/18k entsprechend seiner bisherigen, grundsätzlich richtigen, Rechtsprechung.
Das kann zur Folge haben, dass bei der bloßen Behauptung des „Gegners“, Sie hätten wissentlich eine Pflicht (z.B. eine Vorschrift) verletzt, die Versicherung keinen Versicherungsschutz gewähren muss. Durch den Verlust Ihres Versicherungsschutzes haben Sie die Gerichts-, Rechtsanwalts- und Sachverständigengebühren selbst zu finanzieren. Bei langfristigen Gerichtsverfahren können diese Kosten zu einer existenziell bedrohlichen Liquiditätssituation führen.
Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des OGHs ist diese Problematik ausschließlich durch Sondervereinbarungen im Versicherungsvertrag lösbar. Mit dem Einschluss der „Abwehrdeckung beim Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung“ ist damit ein erster Schritt getan, denn der Versicherer hat trotz der Behauptung des Gegners Abwehrdeckung zu gewähren. Erst bei rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder einem Anerkenntnis Ihrerseits sind die entstandenen Kosten dem Versicherer zu erstatten.
Verlängerte Vordeckung
Mit dem Wechsel einer Versicherung existiert grundsätzlich auch die Gefahr einer zeitlichen Deckungslücke. So ist für eine reibungslose Abwicklung immer die Prüfung des alten und neuen Vertragswerks, sowie im Einzelfall die Konstruktion einer Sonderklausel notwendig. Ein Aufwand, der entsprechende Zeitressourcen und Fachkenntnis verlangt, sodass allein aus diesem Grund Immobilientreuhänder einen bestehenden, qualitativ minderen Versicherungsvertrag vorziehen um ja in keine Deckunglücke zu fallen.
Die neue Spezialklausel des WKO-Rahmenvertrages schafft hier Abhilfe, als der Versicherungsschutz für alle Schadensfälle ab dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Haftpflichtversicherung, also ab dem 27.02.2008, jedenfalls subsidiär im Umfang der alten Polizze besteht.
Unbegrenzte Nachdeckung
Liquideren Sie Ihr Unternehmen aufgrund der bevorstehenden Pension oder einer beruflichen Neuausrichtung, so genießen Sie in den gängigen Versicherungsverträgen für bis dahin gesetzte Schadensfälle unter Umständen nur dann Versicherungsschutz, wenn die Geltendmachung binnen 2 bis 10 Jahren ab Beendigung des Versicherungsvertrags erfolgt. Ein Umstand den Sie nicht beeinflussen können.
Ein ausreichender Zeitraum? Nein, denn es werden immer mehr Schadenersatzansprüche erst nach den oben genannten Fristen geltend gemacht. Tatsächlich können Sie derzeit nur nach Ablauf der absoluten Schadenersatzfrist von 30 Jahren absolut sorgenfrei sein.
Dieses Damoklesschwert wurde nun mit zwei Wörtern aus der Welt geschafft – „unbegrenzte Nachdeckung“. Der versicherte Immobilientreuhänder erhält nun „lebenslang“ Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, deren Ursachen während aufrechter Laufzeit des Versicherungsvertrages gesetzt wurden.
Kosten
Und zum Schluss noch eine gute Nachricht – alle diese Erweiterungen sind ohne zusätzliche Kosten in Ihren bestehenden Vertrag bei der UNIQA oder Wiener Städtischen einzuschließen. Sie müssen nur Ihren Vertrag auf die neueste Fassung 07/2019 umstellen lassen. Mit diesen weiteren Adaptierungen ist es gelungen Unsicherheitsfaktoren auszuschließen, damit Sie sich auf Ihren Job konzentrieren können. Man kann ja schließlich nicht jede Situation vorhersehen.